Genealogie: Privatleben und Datenschutz
Es folgt ein Text , den ich dem französischen Blog entnommen und ins Deutsche übersetzt habe.
Er hat also leider von vornherein zwei Mängel: er wurde von einem französischen Autor auf Grundlage des franz.
Rechts geschrieben und er hat sicherlich einige Übersetzungsfehler.
Der Originaltext befindet sich unter : http://blog.geneanet.org/2006/07/genealogie_vie_privee_et_prote.html
Der komplette Text des Rechtsanwalts kann auf Französisch als PDF-Datei dort heruntergeladen werden.
Ich glaube, dass er auch für deutsche Benutzer von GeneaNet interessant ist, da trotz evtl. unterschiedlicher Rechtshandhabung in Deutschland, für GeneaNet trotzdem das franz. Recht zur Anwendung kommt, da sich der Sitz von GeneaNet.org in Paris befindet.
Die Veröffentlichung auf dem franz. Blog ist auf großes Interesse der anderen GeneaNet-Benutzer gestossen, innerhalb der letzten 5 Tage waren über 30 Zuschriften. Wir bitten die deutschen Teilnehmer sich ebenso an der Diskussion zu beteiligen. Eigene Erfahrungen und Kommentare von Fach- und Rechtskundigen sind willkommen. Genealogie, Privatleben und Datenschutz, Stellungnahme eines Rechtsanwalts Um die rechtliche Situation bei der Veröffentlichung von Daten Lebender ein für alle Mal zu klären und damit uns unsere Rechte und Pflichten bewußt werden, hat GeneaNet einen Rechtsanwalt gebeten zu den Fragen Stellung zu nehmen, die jeden Familienforscher beschäftigen, wenn er seine Genealogie ins Netz stellt – auf GeneaNet, aber auch auf einer persönlichen Webseite...
(Auszüge aus der Antwort des RA sind kursiv gedruckt)
Darf ich in meinen Stammbaum Informationen über lebende Personen anzeigen?
Das franz. Datenschutzgesetz vom 6.1.1978 definiert als Daten mit persönlichem Charakter alle Informationen bezüglich einer bestimmten natürlichen Person bzw. wenn sie durch diese Daten direkt oder indirekt identifiziert werden könnte.
Diese Antwort ist vollkommen klar: allein der Name, ohne Datum oder Ortsangabe, wenn er genügt um eine Person zu identifizieren, gehört in diese Kategorie!
Wenn also ein Hans Müller ohne weitere Angaben nicht identifiziert werden kann, so kann er es mit Sicherheit, wenn seine Ehefrau Anna Schmidt und die Kinder Josef, Maria und Thomas mit angegeben sind und vielleicht noch seine Eltern August Müller und Emma Lehmann – auch wenn sonst keine Datums- oder Ortsangaben erwähnt sind.
Antwort: Ja und nein: ob Sie im Internet bei lebenden Personen Datums- und Zeitangaben machen, läuft letzten Endes rechtlich auf dasselbe hinaus. Das sollte man wissen, bevor man die Daten von lebenden Personen ins Netz stellt.
Kann GeneaNet für persönliche Daten verantwortlich gemacht werden, die seine Mitglieder auf seiner Webseite ins Netz stellen?
1/ bezüglich der „persönlichen Daten“: (…) bezüglich der genealogischen Daten, die man auf GeneaNet mit anderen Benutzern teilt, ist GeneaNet in der Position eines Hosters (…) Tatsächlich wird den Mitgliedern der Webseite www.geneanet.org einen Hostingplatz zur Verfügung gestellt, der ihnen erlaubt genealogische Daten Ihres Stammbaums zu speichern. Außerdem sind die allgemeinen Bedingungen der Webseite ganz klar auf den Webhosting-Service hingerichtet. Dadurch wird die Verantwortung des Hosters stark reduziert.
Antwort : nein. Jeder Eigentümer eines Stammbaums ist persönlich verantwortlich für seine Daten und er kann seine Verpflichtungen nicht auf GeneaNet abwälzen.
2/ bezüglich der Besonderheit von genealogischen Daten: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von GENEANET.ORG sehen vor, dass die von den Benutzern in die Website integrierten Daten unter deren alleiniger Verantwortung stehen.
Die Benutzer verpflichten sich durch die Akzeptierung, gesetzliche Ansprüche Dritter in keiner Weise zu verletzen. Es ist also Pflicht der Benutzer, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Benutzung von Verwaltungsunterlagen für genealogische Daten zu überwachen. Diese Festlegungen entsprechen der juristischen Position der Firma GeneaNet als Hoster.
In der Praxis wird den Hostern geraten, ihre aktive Beteiligung bei der Kontrolle der beherbergten Inhalte weitgehend zu reduzieren. Tatsächlich, (…), sollte GeneaNet nur einschreiten, wenn der Fall eintreten sollte, dass die beherbergten Inhalte „offensichtlich ungesetzlich“ sind. Als Konsequenz sollte die Möglichkeit des Artikels 6.1 der AGB, nämlich das Konto eines Mitglieds „vollständig zu löschen“ nur mit äußerster Zurückhaltung angewandt werden.
Antwort: nein, wir können einen kompletten Stammbaum oder ein Benutzerkonto nicht auf einfache
Anfrage löschen.
Welche Rechte haben Sie, wenn Sie feststellen, dass persönliche Informationen in einem Stammbaum auf GeneaNet enthalten sind?
1/ Recht auf Nachfrage und Änderung (den Eigentümer des Stammbaums befragen und eine Änderung der Daten verlangen): Der franz. Gesetzgeber hat ausdrücklich für jedermann, der seine Identität nachweisen kann, das Recht vorgesehen, den Verantwortlichen für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu befragen (...) Das Gesetz sieht keine besondere Verfahrensweise bei der Ausübung dieses Befragungsrechtes vor. Da dieses Recht persönlich und direkt mit der ausübenden Person verbunden ist, muss diese ihre Identität durch Vorlage eines Ausweises nachweisen (bzw. durch Fotokopie wenn die Anfrage schriftlich erfolgt). Daraus folgt, dass alle Anfragen, besonders die nach Änderung (die auf Löschung der Daten hinauslaufen kann) durch andere Personen außer des Betroffenen, dessen Daten auf der Webseite von GeneaNet.org einsehbar sind, einfach durch GeneaNet abgelehnt werden. Ist der Antragsteller die Person, deren Daten auf der Webseite einsehbar sind, unterliegt das Recht auf Nachfrage oder Zugang keiner gesetzlichen Begründung; er kann ohne Begründung sein Recht wahrnehmen. In diesem Fall muss der Antragsteller mit dem GeneaNet-Mitglied in Kontakt treten, das die ihn betreffenden Informationen ins Netz gestellt hat.
2/ Widerspruchsrecht (Löschung von Daten verlangen)
a) allgemein: (…)Jede natürliche Person hat das Recht, sich aus legitimen Gründen der elektronischen Erfassung seiner persönlichen Daten zu widersetzen. Die Anerkennung dieser legitimen Gründe bleibt in der Folge der unabhängigen Rechtsprechung vorbehalten, die sich im Allgemeinen auf die im französischen bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen Rechte zum Schutz des Privatlebens bezieht.
b) im Bereich der Genealogie : Die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften auf diesem Gebiet sind diejenigen oder jene des allgemeinen Rechts, d.h. Art.9 des französischen BGB und die allgemeine Menschenrechtserklärung (...) Es kann festgestellt werden, dass es nur sehr wenige rechtsprecherische Musterentscheidungen gibt. Für verstorbene Personen hat die Strafkammer des Berufungsgerichts kürzlich entschieden (...)dass: „die Entscheidung rechtens war, da zum Datum der beanstandeten Veröffentlichung die betroffene Person bereits verstorben war und deshalb durch die Veröffentlichung der Informationen ihm kein Schaden entstanden war und dass die Erben nicht in seinem Namen handeln konnten. Der beanstandete Artikel gab nur an, dass die Person verheiratet war und zwei Kinder hatte und enthielt keine Informationen über die Ehefrau und die Kinder". Was die Fragen der Abstammung betrifft, wäre es gut das Prinzip der Geheimhaltung einzuhalten. Es muss festgehalten werden, dass es bisher auf diesem Gebiet zu keinerlei gerichtlichen Entscheidungen in der franz. Rechtsprechung gekommen ist. Das Risiko von Rechtsstreitigkeiten scheint nur gering.
Was die Bekanntgabe des Berufes einer Person betrifft, so scheint dies rechtens zu sein, da der Beruf nicht als Element des Privatlebens gilt.. Zusammenfassung: wenn der Eigentümer eines Stammbaums von einer anderen Person dazu aufgefordert wird, muss er unverzüglich die betreffenden Personen-Daten entfernen, ohne nach einem Grund zu fragen. Er kann allerdings einen Identitätsnachweis des Antragstellers verlangen. Wenn der Eigentümer des beanstandeten Stammbaums nicht antwortet, kann GeneaNet ihn nur anmahnen, oder falls er nicht antwortet, den Zugang zu seinem Konto sperren oder den Stammbaum ausblenden. Eine Löschung der Daten kann erst nach gerichtlicher Entscheidung erfolgen. Besitze ich ein Urheberrecht für meinen Stammbaum? Daten können nur urheberrechtlich geschützt werden, wenn es sich um Werke geistiger Schöpfungsarbeit handelt und damit ein Recht auf literarische und künstlerische Urheberschaft besteht. In der Praxis bedeutet das, schützenswert sind nicht die Informationen an sich, sondern ihre Auswahl, Zusammenstellung und das gesamte Produkt.
Einfache Daten, die organisiert zusammengestellt worden sind, können in der Tat ein neues Ganzes ergeben; diese Organisation ist die Frucht einer geistigen und damit Erbringung einer originellen Arbeit. Unseres Wissens gibt es noch keinen Gerichtsentscheid, der ein Urheberrecht für eine genealogische Datenbank bestätigt hat. Eine Parallele kann evtl. mit der Rechtsprechung zur Erstellung von Organigrammen gezogen werden. „Das Berufungsgericht hat entschieden, dass, soweit eine zusammenfassende Arbeit von Informationen nicht durch das Gesetz vom 11.3.1957 zum geistigen und künstlerischen Eigentum geschützt ist, es genauer ausgeführt werden muss, inwieweit der Text oder die grafische Form einen geistigen Beitrag bringt, der einen Schutz durch das Urheberrecht nach sich ziehen würde. Prinzipiell würde deshalb ein Stammbaum keinen Schutz aus dem Urheberrecht nach sich ziehen, umso mehr als die Struktur der Stammbäume auf GeneaNet Standard ist. In der Praxis obliegt es dem Urheber eine Investition beim Erlangen, Zusammenstellen, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts der Datenbank nachzuweisen. Die Richter würden dann anhand der gemachten Aufwendungen, der aufgewendeten Zeit usw. entscheiden. Es muss darauf hingewiesen werden, dass, wenn ein Rechtsinhaber die Daten der Öffentlichkeit zugänglich macht, er nicht untersagen kann, dass:
-Daten im angemessenen Umfang von den zugangsberechtigten Personen und wieder verwendet und quantitativ oder qualitativ bewertet werden;
-Auszüge für private Zwecke auch größeren Umfangs von nicht elektronischen Datenbanken gemacht werden können, unter dem Vorbehalt, dass die Urheberrechte der in der Datenbank enthaltenen Werke respektiert werden. Diese verschiedenen Anforderungen müssten demnach von dem Erstellter einer Datenbank erfüllt werden, der glaubt, das Opfer eines widersetzlichen Verhaltens durch ein Mitglied der Webseite GENEANET.ORG geworden zu sein, damit überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Schutzbedingungen eingehalten wurden..
Antwort: im Prinzip nein: Es ist nicht strafbar, einen Stammbaum zu kopieren und in den eigenen Stammbaum zu integrieren. Sie haben ihn selbst und ohne intellektuellen Aufwand zur Präsentation ins Netz gestellt. Deshalb ermöglicht Ihnen GeneaNet, Ihren Stammbaum auf Wunsch nur zum Teil öffentlich zu präsentieren. Personen, von denen Sie es wünschen, können ausgeblendet werden.
Für alle technischen oder praktischen Fragen gehen Sie bitte zu den Foren Hilfsforen . Das GeneaNet-Hilfsteam ist bereit, Ihnen zu helfen. Sie brauchen sich nicht anzumelden.